SATZUNG

Satzung

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 29.11.2011 in Stuttgart. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart-Körperschaften unter der Registernummer VR 3120.

Präambel

Im Jahr 1972 wurde der Verein „kommunales kontaktteater stuttgart (kkt) e.V.“ mit dem Ziel gegründet, Demokratie- und Toleranzverständnis in der Gesellschaft zu fördern. Seither entwickelte sich der Verein in den Träger eines soziokulturellen Zentrums und erhielt 2011 den Namen „Kulturkabinett e.V.“ (mit der gebliebenen Abkürzung KKT) sowie die zeitgemäße, nachfolgende Satzung. Sitz des Vereins ist seit 1979 Stuttgart-Bad Cannstatt.

Der Verein Kulturkabinett e.V. führt als Träger eines soziokulturellen Zentrums ein generationsübergreifendes und interkulturelles Kulturprogramm durch. Er vermittelt zwischen professioneller Kunstproduktion und dem Schaffen von außerberuflichen Künstlern. Der Verein legt besonderen Wert auf die Partizipation selbiger unter Einbeziehung von Umwelt, Sozialem und Politik. Er fördert dadurch die kreative Eigenfähigkeit und kulturelle Kompetenz, sowie das bürgerschaftliche Engagement. Intergenerative (inter-)kulturelle Bildung wird als Möglichkeit verstanden, Toleranz und demokratische Grundwerte zu begünstigen. Hierfür erachtet der Verein einen Stadtteil als Baustein der Demokratie, der dem Bürger nahe liegt. Der Verein Kulturkabinett e.V. möchte zur Kommunikation und Vernetzung zwischen Bürgern anregen und in diesem Sinne ein Podium vorranging auf regionaler Ebene bieten. Eine sinnvolle Entwicklung, besonders im sozialen, kommunalen und künstlerischen Bereich, soll eingeleitet und beschleunigt werden. 

Der Verein Kulturkabinett e.V. gestaltet, präsentiert und vor allem ermöglicht Kunst und Kultur. Kinder- und Jugendarbeit ist ein fester Bestandteil seines Wirkens. In einem spartenübergreifenden Facettenreichtum von bildender und darstellender Kunst, Musik, Kleinkunst, Literatur und Film trägt der Verein zur Erhöhung der Lebensqualität vor Ort bei.

In diesem Sinne gibt sich der Verein „Kulturkabinett e.V.“ folgende Satzung: 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

1. Der Verein führt den Namen "Kulturkabinett e.V." und darf auch zur Vereinfachung mit „KKT“ abgekürzt werden.

2. Er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist im Vereinsregister eingetragen. 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der sozialen und kulturellen Werte durch die aktive und passive Teilnahme am kulturellen Geschehen, unter verstärkter Berücksichtigung von Toleranz und demokratischen Grundwerten. Besondere Beachtung findet hierbei die Stärkung der Position der Schwachen und Benachteiligten in der Gesellschaft und die Einleitung sowie Beschleunigung einer sinnvollen Entwicklung im sozialen, kommunalen und künstlerischen Bereich. 

2. Der Verein unterhält zur Erfüllung dieser Aufgaben ein festes Haus als soziokulturelles Zentrum mit geeigneten Räumen zur Durchführung verschiedener kultureller Veranstaltungen. Es wird ein regionaler Schwerpunkt gesetzt, indem der Verein sich um Kooperationen und Kontakte mit Einrichtungen und Bürgern vor allem im Raum Bad Cannstatt, Stuttgart und der Region bemüht. Der Fokus wird auf ein spartenreiches, interkulturelles und generationsübergreifendes Kulturprogramm gelegt. Kinder- und Jugendarbeit ist fester Bestandteil seines Wirkens. 

§ 3 Steuerbegünstigung 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO § 51ff). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Mitgliedschaft 

 1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. 

2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die vom Vorstand bestätigt wird. 

3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres. 

4. Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet mit dem Tod, juristischer Personen mit dem Beginn der Liquidation.

5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. 

§ 6 Organe des Vereins 

1. Die Organe des Vereins sind: 

a. Mitgliederversammlung

b. Vorstand 

§ 7 Mitgliederversammlung 

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet, der einen Protokollführer einsetzt. 

2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: 

i. Wahl und Abwahl des Vorstandes 

ii. Wahl eines internen Revisors 

iii. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes 

iv. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes 

v. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist 

vi. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

vii. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins 

3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens einmal jährlich. Gäste können durch den Vorstand bewilligt werden.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind acht Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens acht Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen. 

6. Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

7. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. 

§ 8 Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied. Der Vorstand besteht somit aus mindestens drei Vorständen und kann aus maximal fünf Vorständen bestehen. Der gesamte gewählte Vorstand bildet den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. 

2. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. 

3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes. 

4. Der Vorstand ist von den Einschränkungen des § 181 BGB befreit.

5. Der Vorstand ist ab der Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.

6. Der Vorstand wählt seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden.

7. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. 

8. Der Vorstand soll in der Regel quartalsweise tagen. 

9. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden oder bei Abwesenheit dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen. 

10. Der Vorstand kann Aufgaben auf eine einzusetzende angestellte Geschäftsführung übertragen.

11. Die Aufgaben des Vorstands belaufen sich unter anderem auf

i. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

ii. Einberufung der Mitgliederversammlung

iii. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

iv. Beschließung des Haushaltsplanes nach Vorlage durch die Geschäftsführung

v. Die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens

vi. Die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern für die laufenden Geschäfte und die künstlerische Leitung des Vereins

vii. Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Vorstandes

viii. Einsetzung eines Steuerberaters als externen Revisor 

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung 

1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. 

2. Für die Beschlussfassung zur Satzungsänderung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

3. Bei der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 

4. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. 

5. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Stuttgart und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß §§ 2 und 3 zu verwenden. 

Satzung des Kulturkabinett e.V.
Beitragsordnung

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